Das Schweizer Gesetz behandelt E-Bikes als Motorfahrräder. Dabei wird zwischen langsamen und schnellen E-Bikes unterschieden. Je nachdem gelten andere Vorschriften.

E-Bikes als Motorfahrräder

Um der technischen Entwicklung von E-Bikes Rechnung zu tragen und die Sicherheit zu erhöhen, wurden per 1. Mai bzw. 1. Juli 2012 verschiedene Vorschriften angepasst. Ein E-Bike gilt rechtlich gesehen wie bisher als «Motorfahrrad» Art. 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Unterscheiden lassen sich:

  • Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS), sog. langsame E-Bikes:
    • höchstens 500 W Motorleistung
    • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h: dabei handelt es sich um die Höchstgeschwindigkeit, die ohne menschliche Muskelkraft mit reiner Motorleistung erreicht wird
    • allfällige Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt
    • höchstens zweiplätzig, oder
    • zwei speziell eingerichtete, geschützte Sitzplätze für Kinder
  • Übrige Motorfahrräder (Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS), sog. schnelle E-Bikes:
    • höchstens 1000 W Motorleistung
    • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
    • allfällige Tretunterstützung, die bis maximal 45 km/h wirkt
    • einplätzige, einspurige E-Bikes (d. h. beispielsweise keine dreirädrigen Cargobikes / Lastenfahrräder)

Regeln für E-Bikes

Regeln betreffend E-Bikes finden sich in verschiedenen Erlassen. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind insbesondere relevant:

  • Das Mindestalter für das Führen von E-Bikes beträgt 14 Jahre ( 6 Abs. 1 Bst. a der Verkehrszulassungsverordnung-VZV).
  • Leicht-Motorfahrräder dürfen ab dem 16. Geburtstag ohne Führerausweis gefahren werden ( 5 Abs. 2 Bst. d VZVund Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Wer jünger ist oder ein anderes E-Bike-Modell fährt, benötigt mindestens einen Führerausweis der Kategorie M (Art. 3 Abs. 3 VZV).
  • E-Bikerinnen und E-Biker haben die Vorschriften für Radfahrerinnen und Radfahrer zu beachten und müssen daher Radstreifen und signalisierte Radwege benützen ( 42 Abs. 4 VRVArt. 46 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz-SVGArt. 33 Abs. 1 Signalisationsverordnung-SSV).
  • Seit 1. Juli 2012 dürfen Kinder nicht nur wie bislang mit dem Leicht-Motorfahrrad, sondern auch mit einem schnellen E-Bike in einem Veloanhänger mitgeführt werden. Mit einem E-Bike können höchstens drei Kinder transportiert werden – zwei im Veloanhänger und eines auf dem Kindersitz ( 42 Abs. 4 VRVi.V.m. Art. 63 Abs. 3 Bst. b und d sowie Abs. 4 VRV).
  • Ab 1. April 2022 müssen sowohl schnelle wie auch langsame E-Bikes mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein (Art. 30 Abs. 2 VRV).
  • Ab 1. April 2024 gilt für neu in Verkehr gesetzte schnelle E-Bikes eine Tachopflicht (Art. 178b Abs. 3 VTS). E-Bikerinnen und E-Biker müssen den Geschwindigkeitsmesser während der Fahrt im Blickfeld haben und die Höchstgeschwindigkeiten, namentlich in Tempo-20- und Tempo-30-Zonen, einhalten. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden (Art. 222q VTS).

Velohelm: Ja oder nein?

Wer ein Leicht-Motorfahrrad fährt (also ein langsames E-Bike), ist nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen (Art. 3b Abs. 2 Bst. e VRV). Aus Sicherheitsgründen empfiehlt die BFU jedoch, einen Fahrradhelm zu tragen.

Die Führerinnen und Führer eines sog. schnellen E-Bikes (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h sowie einer allfälligen Tretunterstützung bis maximal 45 km/h; Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS) müssen einen geprüften Fahrradhelm nach der Norm EN 1078 tragen (Art. 3b Abs. 3 VRV).

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